Ein vor dem Bundesgerichtshof verhandelter und für den Internethandel interessanter Rechtsstreit betraf die Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Zusendung der Ware belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet.
Die Vorinstanzen vertraten die Auffassung, dass die Kosten zwar nach nationalem Recht dem Verbraucher auferlegt werden könnten. Die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) verlangt jedoch, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Die Regelungen des nationalen Rechts sind daher dahingehend auszulegen, dass die Kosten der Versendung in solchen Fällen nicht dem Verbraucher auferlegt werden können.
Auch die Bundesrichter neigten zu der Auffassung, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Zusendungskosten der bestellten Ware nach den Bestimmungen des deutschen Rechts nicht gegeben ist. Sie sahen sich wegen der offensichtlichen Kollision zwischen nationalem und europäischem Gesetz veranlasst, das Revisionsverfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahingehend auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat.
Beschluss des BGH vom 01.10.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 268/07
ZGS 2008, 403
NWB 2008, 4190