Wird der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform wegen Verletzung eines Kennzeichen- oder Namensrechts als Störer in Anspruch genommen, trifft den Anspruchsteller (Namensinhaber) grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es dem Betreiber technisch möglich und zumutbar war, nach dem ersten Hinweis auf eine Verletzung des Schutzrechts weitere von Nutzern der Plattform begangene Verletzungen zu verhindern.
Da der Namensinhaber mangels Einblick in die Betriebsabläufe des Plattformbetreibers in der Regel nicht über entsprechende Kenntnisse verfügt, trifft den Betreiber die „sekundäre“ Darlegungslast. Ihm obliegt es daher, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen er ergreifen kann und weshalb ihm – falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten – weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um den wiederholten Missbrauch des Namens einer Privatperson bei eBay-Bestellung durch einen unbekannten Dritten. Die Vorinstanz hat nach den in der Entscheidung aufgestellten Beweisgrundsätzen nun zu prüfen, ob eBay den erforderlichen Nachweis erbracht hat.
Urteil des BGH vom 10.04.2008
Aktenzeichen: I ZR 227/05
JurPC Web-Dok. 168/2008