Bei der Abdichtung von Balkonen und Dachterrassen ist der vom Bauherrn beauftragte Architekt zu einer konkreten Überwachung verpflichtet. Regelmäßige Kontrollen reichen in diesem Fall nicht aus, da hier die Gefahr besteht, dass Fehler wegen des Baufortschritts bei der nächsten Kontrolle nicht mehr erkannt werden können. Sind dem Architekten demnach Versäumnisse anzulasten, haftet er für den entstandenen Schaden (hier Wassereintritt durch Dachterrasse).
Urteil des OLG Stuttgart vom 21.04.2008
Aktenzeichen: 5 U 22/08
OLGR Stuttgart 2008, 546