Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, wonach der Bauherr im Fall einer vorzeitigen Kündigung dem Unternehmer als Ersatz für dessen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 Prozent des Gesamtpreises zahlen soll, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Daran ändert auch der Verweis am Ende der Klausel nichts, wonach dem Bauherrn der Nachweis offen bleibt, dass der dem Unternehmer zustehende Betrag (wesentlich) niedriger als die Pauschale ist. Vielmehr muss dem Vertragspartner ausdrücklich auch die Möglichkeit des Nachweises eingeräumt werden, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.
Urteil des OLG Celle vom 03.07.2008
Aktenzeichen: 13 U 68/08
OLGR Celle 2008, 761