Verursacht ein Familienangehöriger des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH & Co. KG mit einem Firmenwagen einen Verkehrsunfall, muss die Kaskoversicherung den Schaden ersetzen und kann auch den Unfallfahrer nicht in Regress nehmen, wenn dieser mit dem Firmeninhaber in „häuslicher Gemeinschaft“ lebt. Ob Halter des Wagens eine Personen- oder, wie hier, eine Kapitalgesellschaft ist, spielt für den Bundesgerichtshof keine Rolle.
In dem entschiedenen Fall hatte sich der erst 17-jährige Sohn des Chefs dessen Bentley zu einer Spritztour „ausgeliehen“ und einen Schaden von über 45.000 Euro verursacht, den die Versicherung vergeblich von dem jungen Mann zurückverlangte.
Urteil des BGH vom 05.03.2008
Aktenzeichen: IV ZR 89/07
BGHR 2008, 582