Wird ein Linksabbieger durch eine Lücke in einer Fahrzeugschlange auf der Gegenfahrbahn durchgewinkt, darf er sich nicht darauf verlassen, dass sich alle Fahrzeuge des Gegenverkehrs an die Verkehrsregeln halten. Kollidiert das links abbiegende Fahrzeug mit einem die Fahrzeugschlange verbotswidrig auf der rechten Busspur überholenden Kfz, trifft beide Fahrer ein hälftiges Mitverschulden. Aus dem Vorfahrtsverzicht des im Stau stehenden Autofahrers folgt nicht, dass alle anderen auch warten müssen.
Beschluss des KG Berlin vom 03.12.2007
Aktenzeichen: 12 U 191/07
KGR Berlin 2008, 372