Stößt ein 8-Jähriger, der schon sicher Rad fahren kann, beim unbeaufsichtigten Radeln im Umfeld der elterlichen Wohnung (Sackgasse) gegen ein stehendes Fahrzeug, können seine Eltern nicht wegen Aufsichtspflichtverletzung für den Schaden haftbar gemacht werden.
Hinweis: Bei Unfällen mit stehendem Verkehr kann auch Kinder unter 10 Jahren bei einem schuldhaften Verhalten eine persönliche Haftung für den entstandenen Schaden treffen. Hier hatte der Geschädigte jedoch alleine die Eltern des Jungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Urteil des AG Coburg vom 26.06.2008
Aktenzeichen: 11 C 1760/07
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