Das Amtsgericht Lüdinghausen hält eine Abstandsmessung aus einem vorausfahrenden zivilen Polizeifahrzeug heraus nicht für ausreichend zuverlässig, wenn die Messung allein durch den Fahrer des Streifenwagens vorgenommen wird. Eine einzige Person ist zu einer gleichzeitigen Beobachtung des Fahrzeugabstands, der Seitenmarkierung und des Tachos nicht verlässlich in der Lage. Auch eine darauf folgende Abstandsbestimmung mittels Nachstellen des Abstands auf einem Autobahnparkplatz ist keine zuverlässige Methode zum Nachweis des Abstandsverstoßes.
Urteil des AG Lüdinghausen vom 25.08.2008
Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 780/08-83/08
DAR 2008, 655