Ein vom Unfallgeschädigten beauftragter Sachverständiger legt bei seiner Kalkulation stets die von einer Fachwerkstatt berechneten Preise zugrunde. Hiergegen setzen sich die Haftpflichtversicherungen zunehmend dadurch zur Wehr, dass sie den Geschädigten auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und dabei gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen. Diese Praxis wurde in der Vergangenheit von einer Reihe von Instanzgerichten gebilligt. Das Kammergericht Berlin lehnt hingegen einen Verweis auf eine billigere freie Werkstatt pauschal ab.
Ein Unfallgeschädigter hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Auch bei einer fiktiven Abrechnung ist zu berücksichtigen, dass der Markt die Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten in einer markengebundenen Vertragswerkstatt honoriert, „Der Marke“ kommt auch bei älteren Fahrzeugen eine wertbildende Komponente zu.
Hinweis: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser umstrittenen Rechtsfrage steht noch aus.
Urteil des KG Berlin vom 30.06.2008
Aktenzeichen: 22 U 13/08
NJW-Spezial 2008, 587