Ein 44 Jahre alter Jurist und seine fast 20 Jahre jüngere hochschwangere Verlobte schlossen kurz vor der Eheschließung einen Ehevertrag, in dem sie den Versorgungsausgleich ausschlossen, Gütertrennung vereinbarten und für den Fall der Ehescheidung vor Ablauf von fünf Jahren gegenseitig und völlig auf jeden nachehelichen Unterhalt verzichteten. Ansprüche auf Ehegattenunterhalt sollten lediglich für den Fall geschuldet sein, dass von einem Ehegatten bei der Scheidung ein gemeinsames Kind betreut wird. 20 Ehejahre und drei Kinder später wurde die Ehe geschieden. Die Frau verlangte die Durchführung des Versorgungsausgleichs, nachehelichen Unterhalt und Auskunft über das Endvermögen des Ehemanns zur Durchführung des Zugewinnausgleichs. Sie vertrat die Auffassung, dass der gesamte Ehevertrag unwirksam ist.
Auch der Bundesgerichtshof sah in der Vereinbarung eine eklatante Benachteiligung der Ehefrau. Insbesondere den im Ehevertrag kompensationslos vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs erklärten die Bundesrichter für nichtig, da bei Abschluss des Vertrags klar war, dass die Frau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf Weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte erwerben konnte. Wegen der einseitigen Benachteiligung der Ehefrau erwies sich der Ehevertrag nicht nur hinsichtlich des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs, sondern auch hinsichtlich des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs, des Unterhaltsausschlusses und der Vereinbarung der Gütertrennung als nichtig. Die Vorinstanz hat nun die Ansprüche der Frau im Einzelnen zu prüfen und festzusetzen.
Urteil des BGH vom 09.07.2008
Aktenzeichen: XII ZR 6/07
NWB 2008, 3826