Nach dem früheren Unterhaltsrecht musste sich ein neuer Ehegatte auf die schon bestehenden Unterhaltspflichten einrichten und konnte im Mangelfall nur den Unterhalt bekommen, der dem Unterhaltspflichtigen nach Erfüllung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten unter Wahrung seines eigenen Selbstbehalts zur Verfügung stand.
Für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 hat das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz allerdings eine andere Rangfolge festgelegt. Betreut die neue Ehefrau des unterhaltspflichtigen Mannes ein gemeinsames Kind, das noch keine drei Jahre alt ist, ist sie nach dem Kind, aber noch vor der ersten Ehefrau zweitrangig unterhaltsberechtigt. Die frühere, geschiedene Ehefrau steht nur dann im gleichen zweiten Rang, wenn eine lange Ehedauer vorliegt. Dabei ist nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aber nicht allein auf die Dauer der Ehe, sondern entscheidend darauf abzustellen, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau, z.B. wegen Aufgabe oder Reduzierung der Berufstätigkeit, ehebedingte Nachteile erlitten hat.
War die erste Ehefrau in ihrer 24-jährigen, kinderlosen Ehe durchgehend vollschichtig berufstätig und sind deswegen ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich, ist ihr Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig.
Urteil des BGH vom 30.07.2008
Aktenzeichen: XII ZR 177/06
FamRZ 2008, 1911