Bei Sachverständigengutachten über Unfallschäden an Kraftfahrzeugen werden in der Regel die Stundensätze von Fachwerkstätten der entsprechenden Marke zugrunde gelegt. Dies führt nicht selten zu Kürzungen durch die ausgleichspflichtige Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die Versicherungen bringen die meist niedrigeren Stundenverrechnungssätze von markenungebundenen Werkstätten in Ansatz. Diese Versicherungspraxis wird von den meisten Gerichten gebilligt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält den Einwand einer anderweitigen, günstigeren Reparaturmöglichkeit jedoch dann nicht für zulässig, wenn er von der beklagten Versicherung erstmals in dem vom Geschädigten angestrengten Zivilprozess erhoben wird. Ferner beanstandete das Gericht die lediglich pauschale Benennung einer anderweitigen Reparaturmöglichkeit, ohne eine im konkreten Fall geeignete Werkstatt zu benennen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.06.2008
Aktenzeichen: 1 U 246/07
NJW 2008, 3366