Wie derzeit der Fall „Airbus“ zeigt, kommen immer wieder Manager großer Unternehmen in den Verdacht, Betriebsinternas beim Erwerb oder Verkauf von Belegschaftsaktien auszunutzen. Nicht jede „verdeckte“ Aktientransaktion des Unternehmens stellt jedoch ein strafbares Insider-Geschäft dar. So hat es der Europäische Gerichtshof (EuGH) nicht beanstandet, wenn Unternehmen Aktienkurse durch Käufe bzw. Verkäufe künstlich stützen. Grundsätzlich können zwar auch Maßnahmen, die der Stütze eines Aktienkurses dienen, das Vertrauen der Anleger erschüttern. Sie erfüllen jedoch nicht den Tatbestand des Marktmissbrauchs in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulationen.
Urteil des EuGH vom 10.05.2007
Aktenzeichen: C-391/04
WM 2007, 1603
NZG 2007, 749