Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum sogenannten Unfalltarif, der oft erheblich über dem Normaltarif des Autovermieters liegt, kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Weist diese nach, dass dem Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Normaltarif möglich gewesen wäre, kann der Geschädigte nur die Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die unter Berücksichtigung für unfallbedingte Sonderleistungen höchstens 15 Prozent über dem Normaltarif liegen.
Urteil des BGH vom 24.06.2008
Aktenzeichen: VI ZR 234/07
NJW-Spezial 2008, 585
DAR 2008, 643