Arbeitnehmer müssen auch bei Diebstählen geringwertiger Sachen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. So bestätigte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Kündigung gegenüber einer Küchenhilfe, die nach Feierabend drei Fischbrötchen mitgenommen hatte. Bei einem Diebstahl ist – anders als bei den meisten anderen verhaltensbedingten Kündigungen – auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 06.08.2008
Aktenzeichen: 7 Ca 8861/07
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