Nimmt ein Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch, ruht seine Arbeitspflicht und damit auch die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers. Möchte der Arbeitnehmer während der Elternzeit die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung (Elternteilzeit) beanspruchen, so setzt das gegenüber dem Elternzeitverlangen einen zusätzlichen Beschäftigungsbedarf beim Arbeitgeber voraus. Besteht dieser nicht, kann sich der Arbeitgeber auf einen dem Teilzeitverlangen entgegenstehenden dringenden betrieblichen Grund berufen und den Beschäftigungsanspruch des Mitarbeiters ablehnen.
Der Arbeitgeber ist bei der Prüfung der Beschäftigungsmöglichkeit auch nicht verpflichtet, zwischen dem sich in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer und anderen im Betrieb Beschäftigten eine Sozialauswahl vorzunehmen. Der Arbeitgeber hat vielmehr gegenüber den anderen Arbeitnehmern uneingeschränkt seine Beschäftigungspflicht zu erfüllen.
Urteil des BAG vom 15.04.2008
Aktenzeichen: 9 AZR 380/07
MDR 2008, 1221