Auch wenn die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr ein generelles Alkoholverbot für das Fahrpersonal ausspricht, rechtfertigt nicht jeder Verstoß gleich den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Insbesondere bei einer nur geringfügigen Zuwiderhandlung ist – wie auch sonst bei verhaltensbedingten Kündigungen – eine vorherige Abmahnung erforderlich.
Einen solchen Ausnahmefall nahm das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bei einem Busfahrer an, der in der Mittagspause eine kleine Flasche Bier (0,33 l) getrunken hatte und erst zwei Stunden später seine Schulbusfahrt angetreten war, nachdem er zuvor nur eine kurze Überführungsfahrt ohne Insassen durchgeführt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der konsumierte Alkohol nahezu ganz abgebaut. Das Gericht hielt dem Busfahrer weiterhin zugute, dass er 15 Jahre lang seinen Dienst beanstandungsfrei erledigt hatte. In diesem Fall erwies sich die ohne Abmahnung ausgesprochene Kündigung als unwirksam.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.02.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 759/07
RdW Heft 19/2008, Seite III