Die EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gewährt Fluggästen bei Verspätungen ab fünf Stunden einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, gegebenenfalls mit einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort. Nach dem Wortlaut der Verordnung bestehen diese Ansprüche jedoch nur gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen und nicht gegenüber dem Reiseveranstalter. Da Pauschalreisen komplexe Leistungen des Reiseveranstalters zum Gegenstand haben, kommt hier einer Flugverspätung nicht zwangsläufig das gleiche Gewicht zu. Dafür, ob sich der Reisende aus dem gesamten Reisevertrag lösen kann, ist vielmehr maßgeblich, dass die Reise erheblich beeinträchtigt ist.
Dies verneinte der Bundesgerichtshof im Falle eines klagenden Pauschalreisenden, der seine 14-tägige Studienreise nach einer wegen eines technischen Defekts verursachten Verzögerung des Abflugs von 6 Stunden abbrach und vom Veranstalter den gesamten Reisepreis zurückverlangt hatte. Die Verzögerung rechtfertigte allenfalls eine Minderung des Reisepreises, nicht aber eine Kündigung der gesamten Reise.
Urteil des BGH vom 07.10.2008
Aktenzeichen: X ZR 37/08
Pressemitteilung des BGH