Eine Frau rutschte auf einem Kreuzfahrtschiff vom außen gelegenen Poolbereich kommend im Treppenhaus aus und brach sich dabei das Handgelenk. Am Übergang zwischen Außen- und Innenbereich waren entsprechende Hinweisschilder angebracht, mit denen auf die Rutschgefahr hingewiesen wurde. Das Amtsgericht Offenbach verneinte weitere Sorgfaltspflichten des Schiffseigners und des Reiseveranstalters und wies die Klage in vollem Umfang ab. Die Frau hätte angesichts der Warnschilder besser aufpassen müssen.
Urteil des AG Offenbach a.M. vom 27.05.2008
Aktenzeichen: 36 C 477/07
RRa 2008, 233