Streunt ein entlaufener Hund in der Stadt herum und stellt dadurch eine Gefahr für den Straßenverkehr dar, kann er von der Feuerwehr in das städtische Tierheim verbracht werden. Der Hundehalter hat dann die Kosten für den Transport – hier immerhin 179 Euro – zu tragen. Die Feuerwehr ist vor der Maßnahme auch nicht verpflichtet, den Halter des Hundes zu ermitteln und zu benachrichtigen.
Urteil des VG Göttingen vom 20.06.2008
Aktenzeichen: 1 A 341/06
RdW Heft 16/2008, Seite VI