Ein Anwohner des stark befahrenen Mittleren Rings in München, auf dem die zulässigen Emissionsgrenzwerte permanent überschritten werden, verklagte die Stadt München auf Erstellung eines Aktionsplans zur Einhaltung der zulässigen Grenzwerte. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte einen derartigen Anspruch, legte die Frage jedoch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor.
Der EuGH hat hierzu entschieden, dass nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/ 62/ EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 ein unmittelbar Betroffener im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen bei den zuständigen nationalen Behörden die Erstellung eines Aktionsplans – notfalls gerichtlich – erwirken können muss, auch wenn er nach nationalem Recht über andere Handlungsmöglichkeiten verfügen sollte, um die Behörden dazu zu bringen, Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung zu treffen.
Urteil des EuGH vom 25.07.2008
Aktenzeichen: C-237/ 07
RdW 2008, 542