Der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) haftet gem. § 160 Abs. 1 HGB für die bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig sind.
Wird das Ausscheiden des Gesellschafters einer OHG nicht in das Handelsregister eingetragen, beginnt – wie im BGB-Gesellschaftsrecht – der Lauf der fünfjährigen Enthaftungsfrist mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters. Die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister ist in diesem Fall für den Fristbeginn keine zwingende Voraussetzung.
Urteil des BGH vom 24.09.2007
Aktenzeichen: II ZR 284/05
Der Betrieb 2007, 2586
NZG 2008, 941