Mehrere Jahre nachdem die Eltern ihrem Kind ein Grundstück unentgeltlich übertragen hatten, schenkte das Kind dieses nach dem Tod eines Elternteils an den anderen Elternteil zurück. Prompt erließ das zuständige Finanzamt auch für die Rückübertragung einen Schenkungssteuerbescheid.
Zu Recht, wie das Finanzgericht Düsseldorf entschied. Der Schenkungsteuer unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte hierdurch auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Dass es sich um die Rückgängigmachung einer früheren Schenkung handelte und die Beteiligten davon ausgingen, dass nicht erneut Schenkungssteuer anfiel, war für die Finanzrichter unerheblich.
Urteil des FG Düsseldorf vom 06.08.2008
Aktenzeichen: 4 K 3936/07 Erb
Pressemitteilung des FG Düsseldorf