Der Geschäftsführer einer GmbH hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzt er seine Obliegenheiten, haftet er der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Diese in § 43 GmbHG geregelte persönliche Haftung trifft uneingeschränkt auch den Strohmann-Geschäftsführer, selbst wenn dieser auf Anweisung des im Hintergrund agierenden Verantwortlichen handelt. Da das Gesetz zwingend die Existenz eines Geschäftsführers verlangt, kann sich der Strohmann nicht darauf berufen, seine Bestellung sei als bloßes Scheingeschäft nichtig.
Urteil des OLG Frankfurt vom 16.04.2008
Aktenzeichen: 1 U 136/05
NJW-Spezial 2008, 625