Falls eine GmbH, z.B. nach dem Tod des Geschäftsführers oder der Amtsniederlegung, keinen Geschäftsführer mehr hat, kann das Registergericht in dringenden Fällen bis zur Einsetzung eines neuen Geschäftsführers einen Notgeschäftsführer bestellen.
Ein dringender Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn eine unbedingt notwendige Eintragung ins Handelsregister vorzunehmen ist. Das Oberlandesgericht München wies darauf hin, dass sich die Bestellung des Notgeschäftsführers aber nur auf das sachlich Notwendige, also nur auf diese konkret zu bezeichnende Aufgabe zu beschränken hat.
Beschluss des OLG München vom 11.09.2007
Aktenzeichen: 31 Wx 049/07
OLGR München 2007, 942