Gibt sich ein Käufer bei Kaufverhandlungen als Privatperson aus und bittet er den Verkäufer, die Rechnung aus buchungstechnischen Gründen auf den Namen einer GmbH auszustellen, kann er vom Verkäufer persönlich auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen werden.
Der für eine GmbH im Geschäftsverkehr Auftretende haftet aus dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung, wenn er durch sein Handeln im Namen der Firma ohne den Zusatz einer Haftungsbeschränkung das berechtigte Vertrauen des Geschäftspartners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorruft. Hierbei ist ein schriftliches Auftreten im Rechtsverkehr keine zwingende Voraussetzung für das Entstehen des Rechtsscheins. Auch eine mündliche Benennung der Firmenbezeichnung kann jedenfalls dann zur Begründung eines Rechtsscheins ausreichen, wenn der Geschäftspartner ein erkennbares Interesse an der Benennung der vollständigen Firmierung besitzt.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 21.10.2008
Aktenzeichen: 4 U 385/07-128
Pressemitteilung des OLG Saarbrücken