Unaufgeforderte Werbeanrufe (sog. cold calls) sind auch ohne die vom Gesetzgeber diesbezüglich geplante Verschärfung des Wettbewerbsrechts illegal. In diesem Zusammenhang hat nun das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass ein Vertrag, mit dem sich der Betreiber eines Callcenters gegenüber seinem Auftraggeber verpflichtet, bei Dritten ohne deren Einwilligung Telefonwerbung zu betreiben, nach § 134 BGB nichtig ist. In diesem Fall stehen dem Betreiber des Callcenters auch keine Ansprüche auf Aufwendungsersatz insbesondere bzgl. der Bezahlung seiner Telefonisten zu.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 26.08.2008
Aktenzeichen: 6 W 55/08
OLGR Stuttgart 2008, 741
NJW 2008, 3071