Der Grundsatz, dass Organe juristischer Personen (z.B. GmbH-Geschäftsführer) in der Regel für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich in Anspruch genommen werden können, hat im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes keine uneingeschränkte Gültigkeit. Sie können bei einer Verletzung von Patenten oder Marken neben der Gesellschaft dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie an den Verletzungshandlungen aktiv beteiligt waren oder diese wissentlich nicht verhindert haben. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs, der sich jedoch in erster Linie mit Fragen des anwaltlichen Gebührenrechts in derartigen Angelegenheiten befasste.
Beschluss des BGH vom 15.04.2008
Aktenzeichen: X ZB 12/06
BGHR 2008, 935