Eine Abteilungsleiterin der Verwertungsgesellschaft GEMA hatte sich um die Position eines bundesweit zuständigen Personaldirektors der Gesellschaft beworben. Sie wurde trotz gleicher Qualifikation abgelehnt. Sie sah für ihre Nichtberücksichtigung allein den Grund, dass in dem Unternehmen Bewerberinnen bei der Besetzung von Spitzenpositionen offenbar keine Chance haben. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erachtete als Indiz hierfür die Tatsache als ausreichend, dass bei einem Frauenanteil von Zweidritteln in der Belegschaft sämtliche 27 Führungspositionen ausschließlich von Männern besetzt sind und gab der Schadensersatzklage der Abteilungsleiterin statt.
Das Gericht sprach ihr eine Entschädigung in Höhe von 20.000 Euro zu. Zudem hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen derzeitigem Gehalt und Verdienst bei angestrebter Beförderung zu bezahlen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das letzte Wort hat nun das Bundesarbeitsgericht.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 26.11.2008
Aktenzeichen: 15 Sa 517/08
Betriebs-Berater 2008, 2737