Hat sich ein Arbeitgeber im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, ist dieser Anspruch nicht erfüllt, wenn in dem Zeugnis der Name des Mitarbeiters falsch geschrieben ist. Ein Arbeitszeugnis muss den Namen und Vornamen des Arbeitnehmers in der richtigen Schreibweise beinhalten. Das ist schon deshalb erforderlich, damit der Arbeitnehmer zweifelsfrei identifizierbar ist. Des Weiteren muss im Zeugnis auch das korrekte Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses aufgeführt sein. Ein diesbezüglicher Fehler fällt nach Meinung des Hessischen Landesarbeitsgerichts besonders schwer ins Gewicht, wenn das angegebene Datum – wie hier – nicht der letzte Tag eines Monats ist. Dies könnte den Schluss auf eine fristlose Kündigung zulassen.
Urteil des Hessischen LAG vom 23.09.2008
Aktenzeichen: 12 Ta 250/08
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