In einem Arbeitsvertrag mit einem gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer wurde auf die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen der betreffenden Branche verwiesen. Der Arbeitgeber trat einige Jahre später aus dem Arbeitgeberverband aus. Er meinte, deshalb an spätere tarifliche Lohnerhöhungen nicht mehr gebunden zu sein.
Das Bundesarbeitsgericht sprach dem Arbeitnehmer jedoch die tarifliche Entgelterhöhung zu. Da der Arbeitsvertrag nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossen wurde (sog „Neuvertrag“) und auf die jeweils geltende Fassung des einschlägigen Tarifwerks für die Branche verwies, war der Arbeitgeber trotz seines Verbandsaustritts an die geänderten Bestimmungen des Tarifvertrags gebunden.
Urteil des BAG vom 22.10.2008
Aktenzeichen: 4 AZR 793/07
Betriebs-Berater 2008, 2457