Bei wegen Auftragsrückgangs ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen wurde im Rahmen der Sozialauswahl eine Punktetabelle zugrunde gelegt, bei der das Lebensalter nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern, sondern proportional nach Altersgruppen, die jeweils bis zu zehn Jahrgänge umfassten (bis zum 25., 35., 45. und ab dem 55. Lebensjahr), berücksichtigt wurde. Das Bundesarbeitsgericht sieht in einer derartigen Regelung weder eine unzulässige Ungleichbehandlung noch einen Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsgesetz (AGG).
In der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in der Altersgruppenbildung lag zwar eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung. Diese war aber i.S.d. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt. Die Zuteilung von Alterspunkten führt zur sachlich gerechtfertigten Berücksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit den übrigen sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugehörigkeit, Unterhalt, Schwerbehinderung) nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters. Die Bildung von Altersgruppen wirkt der Überalterung des Betriebs entgegen und relativiert damit zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer.
Urteil des BAG vom 06.11.2008
Aktenzeichen: 2 AZR 701/07
DStR 2008, 2496