Bei der Berechnung der nach der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfristen bleiben Beschäftigungszeiten unberücksichtigt, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sieht in dieser Regelung keine unzulässige Ungleichbehandlung jüngerer Arbeitnehmer oder einen Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot (AGG). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen ließ das Gericht die Revision beim Bundesarbeitsgericht zu. Dieses kann die Sache dann gegebenenfalls dem EuGH in Luxemburg vorlegen.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 31.07.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 295/08
EzA-SD Heft 19/2008, Seite 5