Bei sogenannten Tendenzbetrieben (z.B. kirchliche Einrichtungen) spielt das außerdienstliche Verhalten eines Arbeitnehmers eine erheblich größere Rolle. Was sonst den Arbeitgeber nichts angeht, kann hier sogar zu einer außerordentlichen Kündigung führen. So bestätigte das Landesarbeitsgericht Hamm die Kündigung eines Sozialarbeiters, der beim Fußballverein Schalke 04 in einem Fußball-Fanprojekt tätig war, das aufgrund des vermehrten Auftretens von Gewalt im Zusammenhang mit Fußballspielen als besondere Form der Jugend- und Sozialarbeit geführt wird, weil er im privaten Bereich an Veranstaltungen mit rechtsextremen und ausländerfeindlichen Tendenzen teilgenommen und solche sogar selbst organisiert hatte. Derartige Freizeitaktivitäten des Sozialarbeiters waren mit dem Ziel des Projekts, Gewalt einzudämmen, extremistische Orientierungen und vor allem Vorurteile, Feindbilder und Ausländerfeindlichkeit abzubauen, nicht vereinbar.
Urteil des LAG Hamm vom 04.11.2008
Aktenzeichen: 14 Sa 157/08
Pressemitteilung des LAG Hamm