Arbeitgeber verletzen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie gegen ein gesetzlich normiertes Benachteiligungsverbot verstoßen. Seit dem 18. August 2006 ist dieses Verbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Für das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellt es keinen Verstoß gegen das AGG dar, wenn in Stellenausschreibungen für Bereiche, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen zum Ausdruck gebracht wird. Danach ist es auch nicht zu beanstanden, wenn in einer ansonsten geschlechtsneutralen Stellenausschreibung bzw. -anzeige darauf hingewiesen wird, dass Bewerbungen von Frauen ausdrücklich erwünscht sind und Bewerberinnen bei gleicher Eignung grundsätzlich bevorzugt berücksichtigt werden. Das Gericht wies mit dieser Begründung die Schadensersatzklage eines nicht berücksichtigten Stellenbewerbers ab, der sich durch die Stellenausschreibung einer Stelle im öffentlichen Dienst des Landes NRW gegenüber weiblichen Bewerberinnen benachteiligt sah.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 12.11.2008
Aktenzeichen: 12 Sa 1102/08
Pressemitteilung des LAG Düsseldorf