Bietet ein Internetshop dem Besucher die Möglichkeit, ein bestimmtes Produkt an Dritte weiterzuempfehlen, indem er in die vorgesehenen Felder Name, Vorname und E-Mail-Adresse des Empfängers eingibt, ist dies für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstanden. Enthält jedoch die auf diesem Weg generierte Nachricht zusätzliche Werbung des Shopbetreibers, liegt darin eine unzulässige unaufgeforderte Werbezusendung. Ein derartiges Verhalten ist wettbewerbswidrig.
Urteil des BGH vom 29.05.2008
Aktenzeichen: I ZR 189/05
K & R 2008, 742