Nach § 939 ZPO kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gegen Sicherheitsleistung nur unter besonderen Umständen gestattet werden. Besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung liegen vor, wenn der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes auch durch die Leistung einer anderen Sicherheit, etwa einer Bürgschaft, vollständig verwirklicht werden kann und die im Austausch gestellte Sicherheit in qualitativer und quantitativer Hinsicht mindestens die gleiche „Werthaltigkeit” bietet wie die Bauhandwerkersicherungshypothek. Diese Voraussetzungen sind bei einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft nur unter besonderen Umständen erfüllt.
Urteil des KG Berlin vom 29.07.2008
Aktenzeichen: 7 U 230/07
NJW-Spezial 2008, 589