Ein Autofahrer wollte die Tiefgarage verlassen und betätigte bereits von dem angemieteten Stellplatz aus, ohne dass er das Garagentor einsehen konnte, die Fernsteuerung, um das Tor zu öffnen. Kurz zuvor hatte allerdings ein anderer Mieter das Garagentor manuell geöffnet. Auf Grund des von dem Autofahrer gesendeten Signals schloss sich das Garagentor und zwar in dem Augenblick, als er ausfuhr und beschädigte Motorhaube und Dach seines Wagens. Er verlangte von der Haftpflichtversicherung des anderen Stellplatzmieters den Ersatz seines Schadens von insgesamt fast 4.600 Euro.
Das Amtsgericht München ging jedoch von einem erheblichen Mitverschulden des Geschädigten aus, das mit mindestens 50 Prozent bewertet wurde. Er hätte nicht von seinem Stellplatz aus, ohne Sicht auf das Tor, das Signal zum Öffnen geben dürfen. Er konnte dabei nicht darauf vertrauen, dass das Rolltor zu diesem Zeitpunkt geschlossen war und sich nicht ein anderer Stellplatzbesitzer unbemerkt in der Garage aufhielt und seinerseits das Tor öffnete.
Urteil des AG München vom 28.04.2008
Aktenzeichen: 231 C 2920/08
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