Ein Getränkehersteller bleibt nach dem Verkauf einer individualisierten – aufgrund einer dauerhaften Kennzeichnung (hier Einstanzung in Plastikflasche) als sein Eigentum ausgewiesenen – Mehrwegpfandflasche Eigentümer. Er verliert das Eigentum an derartigen Individualflaschen weder durch den Verkauf des Getränks an den Großhandel noch durch den weiteren Vertrieb des Getränks bis zum Endverbraucher.
Der Getränkehersteller kann von seinen Konkurrenten die Herausgabe seiner leeren Flaschen fordern und diese wegen der Vernichtung seiner Flaschen und Weiterverwertung des Rohstoffes für deren eigene Flaschenherstellung auf Unterlassung und auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Allerdings muss er sich auf den durch den Verlust seiner Flaschen entstandenen Schaden den vereinnahmten Pfandbetrag anrechnen lassen, was – wie in diesem Fall – sogar zum Erlöschen des Schadensersatzanspruchs führen kann.
Urteil des BGH vom 09.07.2007
Aktenzeichen: II ZR 233/05
BGHR 2007, 1096
NJW 2007, 2913