Ein auf der Vorfahrtsstraße fahrender Autofahrer setzte vor einer einmündenden Nebenstraße den rechten Blinker, fuhr aber doch weiter geradeaus. Ein auf das vorherige Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten vertrauender Verkehrsteilnehmer fuhr von rechts aus der Nebenstraße in die Vorfahrtsstraße ein. Dabei kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken machte die Haftungsverteilung von dem weiteren Fahrverhalten des Vorfahrtsberechtigten abhängig. Setzt der Vorfahrtsberechtigte – wie hier – seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fort und gibt es außer dem irreführenden Rechtsblinken keine deutlichen Anzeichen, dass der vorfahrtsberechtigte Autofahrer tatsächlich nach rechts abbiegen wird, haftet der Wartepflichtige überwiegend für den entstandenen Schaden. Den Vorfahrtsberechtigten trifft dann lediglich ein Mitverschulden von 25 Prozent.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 11.03.2008
Aktenzeichen: 4 U 228/07
NJW-Spezial 2008, 554