Kommt bei einem zwischen einem getunten VW Golf und einem Porsche Carrera auf einer öffentlichen Straße durchgeführten „Beschleunigungsrennen“ ein Beifahrer ums Leben, nachdem eines der Fahrzeuge mit Tempo 200 von der Straße abgekommen war, machen sich die beiden Fahrer nicht nur der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar. Der Bundesgerichtshof verurteilte die beiden Fahrer auch wegen fahrlässiger Tötung. Die Vorinstanz muss nun die ausgesprochenen, recht milden Bewährungsstrafen korrigieren, wobei die Karlsruher Richter ausdrücklich darauf hinwiesen, dass bei der Strafaussetzung zur Bewährung auch Gesichtspunkte der Generalprävention zu berücksichtigen sind. Die beiden Raser müssen nun damit rechnen, eingesperrt zu werden.
Urteil des BGH vom 20.11.2008
Aktenzeichen: 4 StR 328/08
Pressemitteilung des BGH