Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob dem Vermieter von Wohnraum im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen der Mieter obliegt.
Ein Mieter nahm seinen Vermieter wegen eines Brandes auf Schadensersatz in Anspruch. In der Nachbarwohnung war es im Bereich der Kochnische zu einem Brand gekommen, der auf seine Wohnung übergegriffen hatte. Der Mieter behauptete, der Brand sei durch einen technischen Defekt mit Kurzschluss im Bereich der Dunstabzugshaube verursacht worden und verlangte daher wegen der Beschädigung ihm gehörender Sachen Schadenersatz in Höhe von 2.630 Euro.
Der Bundesgerichtshof verneinte den geltend gemachten Anspruch. Der Vermieter war nicht verpflichtet, die Elektroleitungen und elektrischen Anlagen in den von ihm vermieteten Wohnungen ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann zu unterziehen. Zwar trifft den Vermieter die vertragliche Nebenpflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Teile des Hauses. Ihm bekannt gewordene Mängel, von denen eine Gefahr für die Mietwohnungen ausgehen kann, muss der Vermieter deshalb unverzüglich beheben. Er hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht aber keine regelmäßige Generalinspektion vorzunehmen.
Urteil des BGH vom 15.10.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 321/07
NZM 2008, 927