Der Bundesgerichtshof hatte über die Vertretungsverhältnisse in einer GmbH zu befinden, wenn einer von zwei Geschäftsführern verstirbt und noch kein neuer zweiter Geschäftsführer bestellt ist.
Wird in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH bestimmt, dass die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben kann und dass, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten wird, und war ursprünglich nur ein Geschäftsführer bestellt, so hat, wenn der zusätzlich bestellte Geschäftsführer verstirbt, der verbleibende Geschäftsführer Alleinvertretungsmacht.
Beschluss des BGH vom 04.05.2007
Aktenzeichen II ZR 330/ 05
ZAP EN-Nr. 475/2007