Aufsichtsräten werden im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig Unterlagen, wie z. B. Prüfberichte und Protokolle, zur Verfügung gestellt. Die Unterlagen gehen jedoch nicht in deren Eigentum über. Die Aufsichtsräte sind daher nach Beendigung ihres Amts verpflichtet, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, wie Schriftstücke, Korrespondenzen und andere Aufzeichnungen, die sich auf Angelegenheiten der Gesellschaft beziehen, an diese herauszugeben. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Duplikate und Ablichtungen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.03.2007
Aktenzeichen: I-6 U 119/06
NZG 2007, 632