Auch wenn nach der Teilungserklärung einer Eigentumswohnanlage freiberufliche und kleingewerbliche Betriebe in den Wohnungen erlaubt sind, ist davon die Ausübung einer Massagepraxis zur sexuellen Entspannung nicht gedeckt. Ein derartiger Betrieb wirkt sich in aller Regel negativ auf den Verkehrswert oder den Mietpreis der Eigentumswohnungen aus. Dies stellt nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts einen Nachteil dar, den die übrigen Wohnungseigentümer nicht hinnehmen müssen.
Beschluss des OLG Hamburg vom 09.10.2008
Aktenzeichen: 2 Wx 76/08
Pressemitteilung des OLG Hamburg