Für die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments ist es zwar nicht erforderlich, dass es ausdrücklich als solches bezeichnet ist. Auch steht die Verwendung ungewöhnlichen Schreibmaterials und unüblicher Formulierungen der Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung grundsätzlich nicht entgegen. Derartige Umstände machen jedoch die sorgfältige Prüfung erforderlich, ob der Erblasser mit einer solchen Erklärung tatsächlich eine letztwillige Verfügung treffen wollte.
Für das Oberlandesgericht München stellt die auf einem Notizzettel wohl an die Ehefrau gerichtete, eigenhändig geschriebene und unterschriebene Aufforderung, „anliegende” Unterlagen dem Notar zu geben, „damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann”, mangels hinreichend sicher feststellbaren Testierwillens keine formwirksame letztwillige Verfügung dar.
Beschluss des OLG München vom 25.09.2008
Aktenzeichen: 31 Wx 042/08
OLGR München 2009, 59