Erbt ein Ehegatte auch dann noch, wenn er bereits längere Zeit von seinem Partner getrennt lebt, das eingeleitete Scheidungsverfahren aber noch nicht abgeschlossen ist? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen. Das Gesetz sieht für derartige Fälle in § 1933 BGB folgende Regelung vor: Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Aber auch wenn das obligatorische Trennungsjahr bereits abgelaufen ist und ein Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt worden ist, heißt dies noch nicht, dass der Noch-Ehegatte leer ausgeht. Vielmehr hat das Familiengericht genau zu prüfen, ob das Paar nicht während der Trennung einen ernsthaften Versöhnungsversuch unternommen hat. Dann nämlich würde das Trennungsjahr von neuem zu laufen beginnen mit der Folge, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls das Trennungsjahr noch nicht beendet ist. Damit wären nicht alle Voraussetzungen für die Scheidung erfüllt. Die vom Gericht zu treffende Feststellung des Scheiterns der Ehe setzt ferner voraus, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Liegen demnach die Scheidungsvoraussetzungen nicht vor, wäre der überlebende Ehegatte weiterhin Erbe.
Beschluss des BGH vom 02.07.2008
Aktenzeichen: IV ZR 34/08
NJW-Spezial 2008, 679
ErbR 2008, 397