Ein Mann wurde bei einem Arbeitsunfall schwer verletzt. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlte ihm eine Abfindung von 175.000 Euro, wobei bekannt war, dass der Verletzte von seiner Berufsgenossenschaft eine monatliche Rente von 1.082 Euro erhalten sollte. Später wurde die Rente wegen eines Rechenfehlers auf 756 Euro reduziert. Der Geschädigte verlangte daher von der Haftpflichtversicherung einen „Nachschlag“. Diese berief sich auf eine Ausschlussklausel in der Abfindungsvereinbarung, wonach sich der Geschädigte hinsichtlich „aller Schadensersatzansprüche aus dem Schaden, seien sie bekannt oder nicht bekannt, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar“, nach Erhalt des genannten Betrags für abgefunden erklärte und auf jede weitere Forderung verzichtete.
Der Bundesgerichtshof hielt die Ausschlussklausel hier für unerheblich. Stellt sich eine von beiden Seiten als zutreffend vorausgesetzte Annahme als falsch heraus, kommt eine Änderung der Abfindungsvereinbarung trotz der umfassenden Ausschlussklausel sehr wohl in Betracht. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Irrtum von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite handelt und der Rechnungsposten den Inhalt der Abfindungsvereinbarung maßgeblich beeinflusst hat. Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt waren und wie hoch gegebenenfalls die Nachforderung gegen die Versicherung ausfällt, hat nun die Vorinstanz zu entscheiden.
Urteil des BGH vom 16.09.2008
Aktenzeichen: VI ZR 296/07
VersR 2008, 1648