Ein Hersteller von Lampen und Leuchten versah in seinem Verkaufsprospekt eine angebotene Kugelleuchte mit dem Zusatz „Das Original“. Hiergegen erhob ein Konkurrenzunternehmen, das ähnliche Kugellampen schon länger herstellte und anbot, erfolgreich Klage.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah in dem Zusatz „Das Original“ eine Irreführung der Kunden. Diese konnten bei einer derartigen Bezeichnung davon ausgehen, dass das entsprechende Produkt in technischer und gestalterischer Hinsicht das erste seiner Art auf dem Markt ist. Da dies nachweislich nicht der Fall war, musste der Anbieter die Verwendung des beanstandeten Zusatzes unterlassen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.11.2007
Aktenzeichen: I-20 U 110/07
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf