Die Besucherin eines Freizeitparks betrat, ohne die Hilfe Ihres Ehemanns in Anspruch zu nehmen, eine der dort aufgestellten Balancierscheiben, die je nach Größe der Auftrittsflächen mehr oder weniger hohe Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellen. Obwohl sie feste Sportschuhe trug, knickte die Frau bei den Balancierversuchen um und zog sich dabei eine offene Sprunggelenksfraktur zu. Sie verlangte von dem Betreiber des Parks unter Berücksichtigung eines eigenen Mitverschuldens von einem Drittel die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000 Euro. Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen.
Besteigt der Besucher eines Freizeitparks Anlagen, deren Nutzung erkennbar eine gewisse Risikobereitschaft voraussetzt, hat er – so das Oberlandesgericht Hamm in seiner Urteilsbegründung – die Folgen des Risikos jedenfalls dann selbst zu tragen, wenn der Anlagenbetreiber bei Geräten, die der Erprobung der Geschicklichkeit dienen, eine der üblichen Erwartung entsprechende Sicherheit gewährleistet hat, sodass die Fähigkeiten der Nutzer nicht unvorhersehbar überbeansprucht werden und es im Falle eines Verlustes des Gleichgewichts im Normalfall zu keinen gravierenden Beeinträchtigungen kommt. Bei – wie hier – atypischen Abläufen, sind dabei erlittene Verletzungen dem allgemeinen Lebensrisiko des Nutzers zuzurechnen. Da sich die benutzte Balancierscheibe sicherheitstechnisch in einem einwandfreien Zustand befand, schied jegliche Haftung des Betreibers aus.
Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2008
Aktenzeichen: 21 U 7/08
OLGR Hamm 2008, 666